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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG-Jugend Bezirk Westerwald-Taunus findest du hier .
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Gliederung:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zweck
§ 3 Öffentlichkeit
§ 4 Fristen
§ 5 Beschlussfähigkeit
§ 6 Beschlussfassung
§ 7 Tagungsleitung
§ 8 Worterteilung
§ 9 Wort zur Geschäftsordnung
§10 Anträge
§11 Dringlichkeitsanträge
§12 Anträge zur Geschäftsordnung
§13 Abstimmung
§14 Wahlen
§15 Protokoll
§16 Änderung der Geschäftsordnung
§17 Inkrafttreten
§ 1 Geltungsbereich
Diese Geschäftsordnung gilt für die Jugend der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Westerwald-Taunus (nachfolgend DLRG-Jugend Westerwald-Taunus). Den weiteren Gliederungebenen wird empfohlen, diese Geschäftsordnung zu übernehmen.
§ 2 Zweck
Diese Geschäftsordnung dient der Durchführung von Sitzungen und Tagungen der Organe der DLRG-Jugend Westerwald-Taunus (nachstehend Tagungen) im Rahmen der Bezirksjugendordnung.
§ 3 Öffentlichkeit
Der Bezirksjugendtag und der Bezirksjugendrat der DLRG-Jugend Westerwald-Taunus tagen grundsätzlich verbandsöffentlich. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ist ein Beschluss der Versammlung herbeizuführen.
§ 4 Fristen
Zur Einhaltung nachgenannter Fristen gilt der Nachweis rechtzeitiger Absendung. Die Einberufungen haben schriftlich unter Bekanntgabe eines Tagesordnungsvorschlages sowie der Zeit und des Ortes der Versammlung zu erfolgen.
(1) Bezirksjugendtag Ordentlicher Bezirksjugendtag:
Die Einberufung des Bezirksjugendtages erfolgt unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen.
Anträge sind der Bezirksjugend bis 2 Wochen vor der Tagung zuzuleiten.
Außerordentlicher Bezirksjugendtag:
Die Einberufung des außerordentlichen Bezirksjugendtages erfolgt unter Wahrung einer Frist von 3 Wochen.
Anträge sind der Bezirksjugend bis 1 Woche vor der Tagung zuzuleiten.
(2) Bezirksjugendrad Ordentlicher Bezirksjugendrat:
Die Einberufung des Bezirksjugendrates erfolgt unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen.
Anträge sind der Bezirksjugend bis 2 Wochen vor der Tagung zuzuleiten.
Außerordentlicher Bezirksjugendrat:
Die Einberufung des außerordentlichen Bezirksjugendrates erfolgt unter Wahrung einer Frist von 3 Wochen.
Anträge sind der Bezirksjugend bis 1 Woche vor der Tagung zuzuleiten.
(3) Bezirksjugendvorstand Ordentlicher Bezirksjugendvorstand:
Die Einberufung des Bezirksjugendvorstandes erfolgt unter Wahrung einer Frist von 2 Wochen.
Außerordentlicher Bezirksjugendvorstand:
Die Einberufung des außerordentlichen Bezirksjugendvorstandes erfolgt umgehend.
(4) Sonstige Versammlungen:
Die Einberufung sonstiger Versammlungen erfolgt unter Wahrung einer Frist von 2 Wochen.
§ 5 Beschlussfähigkeit
(1) Eine Tagung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit erfolgt durch die Tagungsleitung. Ist die Tagung nicht beschlussfähig, so ist eine außerordentliche Tagung durchzuführen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist.
(2) Die Tagung ist beschlussunfähig, wenn die erforderliche Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend ist. In diesem Falle muss die Feststellung der Beschlussfähigkeit beantragt werden; eine nachträgliche Feststellung ist unzulässig.
§ 6 Beschlussfassung
Beschlüsse der DLRG-Jugend Westerwald-Taunus erfolgen mehrheitlich. Folgende Mehrheiten werden benötigt: 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bei:
* Änderung der Geschäftsordnung der Jugend im Bezirksjugendrat (§ 10 BJO),
* Abstimmung über den Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 3),
* Abstimmung über Zulassung eines Dringlichkeitsantrages (§ 11),
* Abstimmung über erneute Beratung oder Abstimmung bereits abgeschlossener Diskussionspunkte (§ 13);
* Änderung der Bezirksjugendordnung (§ 12 BJO);
einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten bei allen anderen Abstimmungen, einschließlich Wahlen.Eine einfache Mehrheit liegt vor, wenn der Antrag mit mehr als der Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Beschlussgremiums verabschiedet wird.
§ 7 Tagungsleitung
(1) Der Bezirksjugendtag kann durch ein Tagungspräsidium geleitet werden, das aus drei Mitgliedern besteht und durch den Bezirksjugendtag gewählt wird. In der Regel erfolgt die Leitung der Tagung durch den Vorsitzenden der Bezirksjugend.
(2) Der Bezirksjugendrat und der Bezirksjugendvorstand werden durch den Vorsitzenden der Jugend bzw. im Verhinderungsfall durch einen satzungsgemäßen Vertreter (nachfolgend Tagungsleitung) eröffnet, geleitet und geschlossen. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Tagungsleiter.
Die Tagungsleitung kann der Versammlung - insbesondere für Aussprachen und Beratungen, die sie persönlich betreffen - ein anderes stimmberechtigtes Mitglied der Tagung als Tagungsleitung vorschlagen. Über den Vorschlag ist abzustimmen.
(3) Nach Eröffnung der Tagung benennt die Tagungsleitung die Protokollführung und prüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, der Beschlussfähigkeit sowie der Stimmberechtigung und stellt den Tagesordnungsvorschlag zur Abstimmung. Die Prüfungen können delegiert werden. Die Prüfungen erfolgen beim Bezirksjugendtag durch das Tagungspräsidium. Der Stimmschlüssel ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben. Über Änderungsanträge zum Tagesordnungsvorschlag entscheidet die Versammlung.
(4) Über einzelne Punkte der Tagesordnung ist in der vorgesehenen Reihenfolge zu beraten und abzustimmen. Abweichungen können beschlossen werden.
(5) Der Tagungsleitung stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Tagung gefährdet, kann sie insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von einzelnen Mitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung und Aufhebung der Tagesordnung anordnen. Einsprüche gegen diese Anordnung sind unmittelbar ohne Begründung vorzubringen; die Versammlung entscheidet darüber ohne Aussprache.
§ 8 Worterteilung
(1) Ein Tagungsteilnehmer darf nur sprechen, wenn ihr die Tagungsleitung das Wort erteilt hat.
(2) Sind zu einzelnen Tagesordnungspunkten Berichterstatter bestimmt, so ist ihnen nach Aufruf dieses Tagesordnungspunktes das Wort zu erteilen. Bei der Behandlung von Anträgen ist dem Antragsteller als erstem das Wort zu erteilen. Nach Abschluss der Aussprache und vor Beginn der Abstimmung ist dem Antragsteller noch einmal das Wort zu erteilen.
(3) Jeder Tagungsteilnehmer kann sich an der Aussprache beteiligen. Er darf bei Abstimmungen, die ihn persönlich betreffen, nicht mit abstimmen. Entlastungen sind hiervon ausgenommen.
(4) Bei Aussprachen ist - falls erforderlich - eine Redeliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Redeliste darf nicht vor Beginn der Aussprache eröffnet werden. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Meldungen.
(5) Das Wort zur Aussprache ist durch die Tagungsleitung zu erteilen. Direkte Fragen und kurze Erwiderungen außerhalb der Redeliste während der Aussprache können von der Tagungsleitung zugelassen werden.
(6) Das Rederecht kann auf Antrag auf die Mitglieder des jeweiligen Organs beschränkt werden.
(7) Auf Antrag kann eine Beschränkung der Redezeit, sowie Ende der Redeliste, durch Beschluss der Versammlung festgelegt werden.
§ 9 Wort zur Geschäftsordnung
(1) Wird das Wort zur Geschäftsordnung verlangt, so wird es außerhalb der Reihenfolge der übrigen Redner durch die Tagungsleitung erteilt. Der Redner zur Geschäftsordnung darf nicht zur Sache sprechen. Zur Geschäftsordnung kann aber erst gesprochen werden, wenn der Vorredner geendet hat.
(2) Die Tagungsleitung kann zu jeder Zeit selbst das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und den Redner unterbrechen.
§ 10 Anträge
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder einer Tagung sind antragsberechtigt.
(2) Die Organe der DLRG-Jugend auf Bezirks- und Ortsgruppenebene sowie die Organe auf Bezirksebene sind zum Bezirksjugendtag, Bezirksjugendrat und Bezirksjugendvorstand antragsberechtigt.
(3) Frist und Form zur Einreichung von Anträgen werden durch diese Geschäftsordnung festgelegt.
(4) Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen verbessern, kürzen oder erweitern, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zuzulassen.
(5) Anträge sind fristgerecht schriftlich dem Bezirksjugendvorsitzenden zur Weiterleitung an die Mitglieder der Tagung zuzuleiten. Die Anträge müssen unterschrieben sein und den Antragsteller erkennen lassen. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.
§ 11 Dringlichkeitsanträge
(1) Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende oder sich erst aus der Beratung zu einzelnen Tagesordnungspunkten ergebende Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur mit Zustimmung einer 2/3-Mehrheit zugelassen werden.
(2) Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Reihenfolge der Redner sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller kurz für die Dringlichkeit gesprochen hat. Vor der Abstimmung ist einem eventuellen Gegenredner die gleiche Redezeit einzuräumen.
(3) Ist die Dringlichkeit bejaht, erfolgt die weitere Beratung und Beschlussfassung.
(4) Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Bezirksjugendordnung und der Geschäftsordnung der DLRG-Jugend Westerwald-Taunus sind unzulässig.
§ 12 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Über Anträge zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Redefolge sofort abgestimmt. Auf Wunsch ist vor der Abstimmung dem Antragsteller sowie einem Gegenredner unter Einräumung der gleichen Redezeit das Wort zu erteilen.
(2) Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte stellen.
(3) Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte sind die Namen der in der Redeliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.
§ 13 Abstimmung
(1) Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist deutlich bekanntzugeben.
(2) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch die Tagungsleitung zu verlesen; die Tagung kann darauf verzichten.
(3) Stimmberechtigt sind nur die in der Tagung anwesenden, mit Stimmrecht versehenen Teilnehmer.
(4) Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welches der weitestgehende Antrag ist, so entscheidet die Tagungsleitung ohne Aussprache.
(5) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen; werden Stimmkarten ausgegeben, sind diese bei der Stimmabgabe vorzuzeigen. Die Tagungsleitung muss eine geheime oder namentliche Abstimmung durchführen, wenn ein Stimmberechtigter sie verlangt.
(6) Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste; die Namen der Abstimmenden und ihre Abstimmung sind im Protokoll festzuhalten.
(7) Nach Beginn der Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden. Bei Zweifel über den Gegenstand der Abstimmung kann sich ein Tagungsteilnehmer jedoch zu Wort melden. Auskunft erteilt in diesem Fall die Tagungsleitung; sie kann diese Aufgabe auch delegieren.
(8) Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit die Bezirksjugendordnung und diese Geschäftsordnung nicht anderes vorschreiben, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.
(9) Wird das Ergebnis einer Abstimmung angezweifelt, muss sie wiederholt werden.
(10) Die Absätze (5) bis (9) gelten für alle Abstimmungen, für die eine Mehrheitsbildung notwendig ist.
(11) Diskussionspunkte, deren Behandlung abgeschlossen ist, dürfen in der Tagung grundsätzlich nicht erneut beraten oder abgestimmt werden. Für eine erneute Beratung oder Abstimmung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
§ 14 Wahlen
(1) Wahlen dürfen - abgesehen von § 6 (1) und (2) dieser Geschäftsordnung - nur durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß erforderlich sind, auf der Tagesordnung stehen und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind.
(2) Die Wahl des Bezirksjugendvorstandes erfolgt grundsätzlich offen in der in der Bezirksjugendordnung aufgeführten Reihenfolge, es sei denn ein Stimmberechtigter widerspricht.
(3) Vor Wahlen auf einer ordnungsgemäß einberufenen Tagung ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu wählen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
(4) Der Wahlausschuss hat eine Wahlleitung zu bestimmen, die während des Wahlaktes die Rechte und Pflichten einer Tagungsleitung hat.
(5) Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die Satzung und Bezirksjugendordnung vorschreiben. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn die Wahlleitung vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung des Kandidaten vorlegt, aus der ihre Bereitschaft hervorgeht, die Wahl anzunehmen.
(6) Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes der Tagung findet eine Personaldebatte statt. Dem jeweiligen Kandidaten ist in diesem Fall das Recht einzuräumen, vor der Eröffnung der Debatte das Wort zu ergreifen und auch das Schlusswort zu sprechen.
(7) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht in einem Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit nach Satz 1, wird ein weiterer Wahlgang notwendig, der analog zum vorhergehenden durchzuführen ist. An diesem Wahlgang nehmen nur die Kandidaten teil, die in absteigender Reihenfolge der im vorangegangenen Wahlgang erhaltenen Stimmen zusammen die erforderliche Mehrheit nach Satz 1 erreicht haben. Ergibt sich danach Kandidatenidentität gegenüber dem vorhergehenden Wahlgang, reicht in diesem Wahlgang die einfache Mehrheit.
(8) Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen und von der Wahlleitung bekanntzugeben, die die Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll zu bestätigen und zu unterschreiben hat.
§ 15 Protokoll
(1) Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, aus dem Datum, Versammlungsort, Vor- und Zuname der Tagungsleitung und der Protokollführung, Namen der Teilnehmer, Gegenstände der Beschlussfassung im Wortlaut und, soweit erforderlich, das Stimmenverhältnis ersichtlich sein müssen.
(2) Protokolle sind jeweils von der Tagungsleitung und von der Protokollführung zu unterzeichnen. Sie sind nach der Beendigung der Tagung innerhalb der jeweils gültigen Einberufungsfristen der Organe, den Tagungsteilnehmern und der jeweils übergeordneten Gliederung zuzuleiten. Darüber hinaus ist das Protokoll des Bezirksjugendtages an die höhere Gliederung weiterzuleiten.
(3) Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zuleitung schriftlich Einspruch erhoben oder das Protokoll vor Ablauf dieser Frist durch eine dazu befugte Versammlung genehmigt worden ist.
§ 16 Änderung der Geschäftsordnung
Für Änderungen der Geschäftsordnung gilt § 10 (2) Bezirksjugendordnung.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrem Beschluss durch den Bezirksjugendtag am 27.01.2001 in Dernbach in Kraft.
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