Kontakt
Kontakt-Icon

Kontakt

Du hast Fragen, Kommentare oder Feedback – tritt mit uns in Kontakt .

Newsletter-Icon

Newsletter

Melde dich zu unserem Newsletter an!

Jugendordnung der DLRG-Jugend Bezirk Westerwald-Taunus

 

Gliederung:

Präambel

§ 1 Name/Mitgliedschaft

§ 2 Ziele und Inhalte

§ 3 Selbständigkeit

§ 4 Ordnungsvorschriften

§ 5 Organe

§ 6 Bezirksjugendtag

§ 7 Bezirksjugendrat

§ 8 Bezirksjugendvorstand

§ 9 Kommissionen

§10 Jugendgeschäftsordnung

§11 Jugendordnungen der Ortsgruppen

§12 Änderung der Bezirksjugendordnung

§13 Inkrafttreten

 

Präambel

Die Bezirksjugendordnung beruht auf dem für die Bezirksjugend entsprechenden § der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Westerwald-Taunus e.V. und dem „Leitbild der DLRG-Jugend" vom 29. Mai 1992.

Basierend auf Artikel 3 des Grundgesetzes schließen die Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung weibliche und männliche Mitglieder gleichermaßen ein und sind einfachheitshalber in der männlichen Form geschrieben.

 

§ 1 Name/Mitgliedschaft

Die Jugend der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Westerwald-Taunus, im folgenden DLRG-Jugend Westerwald-Taunus genannt, bilden Mitglieder der DLRG bis einschließlich 26 Jahre und die von ihnen - unabhängig vom Alter - gewählten Vertreter und Mitarbeiter.

 

§ 2 Ziele und Inhalte

Ziele und Inhalte der Arbeit werden vom Leitbild der DLRG-Jugend bestimmt.

 

§ 3 Selbständigkeit

Die DLRG-Jugend Westerwald-Taunus arbeitet selbständig und verfügt über ihre finanziellen Mittel in eigener Verantwortung.

 

§ 4 Ordnungsvorschriften

In den Gliederungen der DLRG-Jugend besitzen die Mitglieder im Alter von 10 bis einschließlich 26 Jahren und die von ihnen gewählten Vertreter das Recht zu wählen. Das Recht, gewählt zu werden, beginnt mit 16 Jahren. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme; ein Depotstimmrecht ist unzulässig. Der Bezirksjugendtag und der Bezirksjugendrat der DLRG-Jugend tagen grundsätzlich verbandsöffentlich.
Hauptberufliche Mitarbeiter können weder im Bereich ihres Anstellungsträgers als Delegierte fungieren, noch von diesem Anstellungsträger ein Delegiertenmandat für andere Gliederungsebenen der DLRG erhalten.

 

§ 5 Organe

Organe der DLRG-Jugend sind:

     1. Bezirksjugendtag

     2. Bezirksjugendrat

     3. Bezirksjugendvorstand

Das Organantragsrecht regelt die Geschäftsordnung der DLRG-Jugend Westerwald-Taunus.

 

§ 6 Bezirksjugendtag

(1) Der Bezirksjugendtag ist das höchste Organ der DLRG-Jugend Westerwald-Taunus.

(2) Er setzt sich zusammen aus:

     a) den Delegierten der DLRG-Jugend aus den Ortsgruppen -ihre Wahl ist auf verlangen durch Protokolle nachzuweisen.

     b) den stimmberechtigten Mitgliedern des Bezirksjugendrates;

(3) Die Zahl der Delegierten zu 2a) werden auf Grundlage der jeweils gültigen

Mitgliederstatistik der DLRG – Bezirk Westerwald – Taunus (Mitglieder bis einschließlich 26 Jahre) festgelegt.

Jede Ortsgruppe erhält 1 Stimme. Je nach Anzahl der jugendlichen Mitglieder laut Mitgliederstatistik erhöht sich die Zahl der Stimmen entsprechend. So dass sich folgende Staffelung ergibt:

 

Mitglieder bis einschließlich 26 Jahre

Stimme

0-50

1

51-150

2

151-250

3

251-350

4

351-450

5

451-550

6

551-650

7

651-750

8

usw.

...

 

4) Der Bezirksjugendtag findet alle drei Jahre statt.

(5) Die Aufgaben des Bezirksjugendtages sind:

     a) Wahlen

         1. des Bezirksjugendvorstandes gem. § 8 Abs. 2 a) bis e),

         2. von mindestens 2, maximal 3 Revisoren,

         3. von Delegierten für Außenvertretungen;

     b) Behandlung aller grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG-Jugend;

     c) Behandlung von aktuellen jugendpolitischen Themen;

     d) Entgegennahme der Arbeits- und Kassenberichte des Bezirksjugendvorstandes und derPrüfungsberichte über die Revision;

     e) Genehmigung des Haushalts- und Investitionsplanes;

     f) Entlastung des Bezirksjugendvorstandes;

     g) Beschlussfassung über Anträge;

     h) Änderungen der Bezirksjugendordnung.

(6) Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Ortsgruppenjugendvorsitzenden oder auf Beschluss des Bezirksjugendvorstandes hat ein außerordentlicher Bezirksjugendtag innerhalb von zwei Monaten stattzufinden.

(7) Bei Nichtzustandekommen der Wahl des Bezirksjugendvorsitzenden hat spätestens sechs Wochen nach dem Bezirksjugendtag ein außerordentlicher Bezirksjugendtag stattzufinden.

(8) Die Amtszeit der unter 5 a) gewählten Vertreter beträgt 3 Jahre.

 

§ 7 Bezirksjugendrat

(1) Der Bezirksjugendrat ist zwischen den Bezirksjugendtagen das höchste Beschlussorgan der DLRG-Jugend Westerwald-Taunus.

(2) Er setzt sich zusammen aus:

     a) der/dem Ortsgruppenjugendvorsitzenden oder einem / einer von der Ortsgruppe/-jugend bestimmten Vertreter;

     b) den Mitgliedern des Bezirksjugendvorstandes.

(3) Der Bezirksjugendrat tritt, außer in den Jahren, in denen der Bezirksjugendtag stattfindet, mindestens einmal im Jahr zusammen.

(4) Die Aufgaben des Bezirksjugendrates sind die Aufgaben des Bezirksjugendtages mit Ausnahmen:

     a) Wahlen des/der Bezirksjugendvorsitzenden

     b) Änderung der Bezirksjugendordnung

(5) Auf schriftlichen Antrag von mehr als 1/3 der Ortgruppenjugendvorsitzenden oder auf Beschluss des Bezirksjugendvorstandes muss ein außerordentlicher Bezirksjugendrat innerhalb von einem Monat einberufen werden.

 

§ 8 Bezirksjugendvorstand*

(1) Der Bezirksjugendvorstand ist das Planungs- und Ausführungsgremium der DLRG-Jugend Westerwald-Taunus.

(2) Er setzt sich zusammen aus:

     a) dem Bezirksvorsitzenden der DLRG-Jugend,

     b) einem stellvertretenden Bezirksvorsitzenden der DLRG-Jugend,

     c) Ressortleiter Wirtschaft und Finanzen,

     d) Ressortleiter Schwimmen, Retten und Sport,

     e) bis zu 3 Beisitzern,

     g) einem Vertreter des Bezirksvorstandes.

Die Amtszeit zu a) bis e) endet mit dem Aufruf der Wahl des/der neuen Amtsinhaberin/-s.

(3) Der Bezirksjugendvorstand führt die Geschäfte nach einem Geschäftsverteilungsplan, den er sich selbst gibt und in dem auch die gegenseitige Vertretung geregelt wird.  Für besondere Aufgabengebiete kann der Bezirksjugendvorstand Beauftragte einsetzen.

(4) Der Bezirksjugendvorstand tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. Auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder des Bezirksjugendvorstandes muss eine außerordentliche Sitzung des Bezirksjugendvorstandes innerhalb von 1 Woche einberufen werden.

(5) Alle Gliederungen der DLRG-Jugend innerhalb des Bezirks Westerwald-Taunus sind antragsberechtigt.

 

  * Der Bezirksjugendvorstand (im Sinne von § 8) ist kein Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

§ 9 Kommissionen

Die Organe der DLRG-Jugend können für bestimmte Aufgaben und begrenzte Zeit Kommissionen, Arbeits- und Projektgruppen einsetzen. Die Kommissionen, Arbeits- und Projektgruppen haben dem einsetzenden Organ über ihre Arbeit zu berichten.

 

§ 10 Jugendgeschäftsordnung

(1) Die Jugend der DLRG Westerwald-Taunus gibt sich zur Durchführung von Sitzungen und Tagungen eine Geschäftsordnung.

(2) Eine Änderung der Geschäftsordnung kann durch den Bezirksjugendtag mit einfacher Mehrheit oder den Bezirksjugendrat mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Vertreter beschlossen werden.

 

§ 11 Jugendordnungen der Ortsgruppen

(1) Die Jugendordnungen der Ortsgruppen müssen im Einklang mit der Bezirksjugendordnung stehen. Im Interesse der Einheitlichkeit verpflichtet sich die jeweilige Ortsgruppen, vor Änderung ihrer Jugendordnung diese mit dem Bezirksjugendvorstand abzustimmen.

(2) Für Ortsgruppen ohne eigene Jugendordnungen gilt diese Bezirksjugendordnung entsprechend.

 

§ 12 Änderung der Bezirksjugendordnung

Die Änderung der Bezirksjugendordnung kann nur vom Bezirksjugendtag mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sie bedarf der Bestätigung des Bezirksvorstandes. 

Die beantragte Änderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einberufung zum Bezirksjugendtag bekanntgegeben werden.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Bezirksjugendordnung ist vom Bezirksjugendtag in Untershausen am 24.03.2012 beschlossen

worden und ist mit Beschlussfassung in Kraft getreten. Der Bezirksvorstand der DLRG Westerwald-Taunus bestätigte diese Fassung der Bezirksjugendordnung am 14.04.2012 in Diez. Damit verlieren alle bisherigen Fassungen der Bezirksjugendordnung ihre Gültigkeit.

Diese Website benutzt Cookies.

Diese Webseite nutzt Tracking-Technologie, um die Zahl der Besucher zu ermitteln und um unser Angebot stetig verbessern zu können.

Wesentlich

Statistik

Marketing

Die Auswahl (auch die Ablehnung) wird dauerhaft gespeichert. Über die Datenschutzseite lässt sich die Auswahl zurücksetzen.